Satzung
Satzung Heimatverein Burgschwalbach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Burgschwalbach e.V.“
2. Er ist in das Vereinsregister unter VR 21148 eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist 65558 Burgschwalbach
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur
Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und
Erschließung der heimatlichen Schönheiten, zur Pflege des Geistesleben und des gegenseitigen
Verstehen der Heimatbewohner, ihrer Sitten und Gebräuche und dadurch den Fremdenverkehr
und die kulturellen Belange fördern.
Die Erfüllung dieser Aufgabe soll insbesondere erreicht werden durch:
1. Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen die der Erholung und Gesundheit
dienen.
2. Pflege und Stärkung der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge, Verschönerung des
Ortsbildes, Erhaltung der Naturdenkmäler, Geschichte und Kunst), Förderung des
Heimatschutzes.
§ 3 Finanzielle Regelung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Vorstand
Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Kassierer.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
und 3 oder weiteren Beisitzern.
Der Gesamtvorstand sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt. Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Bei den
Beisitzern ist eine Blockwahl zulässig. Gewählt ist , wer die einfache Mehrheit der Stimmen
erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Wiederwahl ist zulässig,
Kassenprüfer ausgenommen. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus
dem Amt aus, oder erfolgt eine vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des
Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung, ist der verbleibende Gesamtvorstand
befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Aufgaben:
Der geschäftsführende Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser
Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
• Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Zusammenstellung der künftigen Investitionen.
• Verwaltung des Vereinsvermögens und deren Rechnungslegung gegenüber der
Mitgliederversammlung erfolgt jährlich durch die gewählten Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden
Vorstandes.
• Der Kassierer führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt in Textform (schriftlich, per Fax oder Email) unter Einhaltung der
vorgegebenen Frist. Die Frist beginnt mit Aufgabe zur Post an die zuletzt dem Verein
bekanntgegebene Anschrift eines Mitgliedes.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden bestimmt. Auf Antrag von einem
Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt eine Abstimmung schriftlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes
volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 7 Protokolle
Über den Ablauf von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen sind die gefassten
Beschlüsse zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer
bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zum Beginn von der Versammlung ein Protokollführer zu
wählen.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von
mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen
eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder den Vereinszweck mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
In der Tagesordnung sind die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine
Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet
war. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt
oder Registergericht notwendig werden, können auch vom geschäftsführenden Vorstand
beschlossen werden.
Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen,
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Auflösung,
Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Satzung ist errichtet am 19.02.2016